Barackenlager Lette

Satzung des Vereins „Denkmal Barackenlager Lette e.V.“

vom 22.08.2013, zuletzt geändert am 05.08.2016

Präambel

Die denkmalgeschützte Barackenanlage in Lette ist wohl die am besten erhaltene Anlage im nordwestdeutschen Raum. Sie befindet sich in Privatbesitz, wird derzeit nicht genutzt und droht zu verfallen. Sie wurde 1933 als SA-Sportschule errichtet, ab 1935 als RAD-Truppführerschule genutzt, war nach dem Krieg zentrales Durchgangslager des Kreises Coesfeld für ostdeutsche Heimatvertriebene und wurde dann bis zur Aufgabe 1960 als Altenheim für Ostvertriebene genutzt. Sie ist ein erlebbarer Ort wesentlicher geschichtlicher Entwicklungen und politischer Vorgänge im 20. Jahrhundert. Der Verein Grafschaft Glatz e.V. Münster, die Stiftung Grafschaft Glatz/Schlesien und Großdechant Franz Jung für das Heimatwerk Grafschaft Glatz e.V. möchten im Zusammenwirken mit dem Heimat-und Verkehrsverein Lette e.V. die Geschichte dieser Anlage weiter erforschen, dokumentieren, bewahren und der Öffentlichkeit präsentieren, insbesondere auch im Geiste lebendiger Erinnerungskultur.

ln diesem Sinne gibt sich der Verein folgende Satzung:

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Denkmal Barackenlager Lette e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Coesfeld - Lette
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1.  Ziele des Vereins sind die umfassende wissenschaftliche Erforschung der unterschiedlichen Nutzungen der Anlage einschließlich ihrer siedlungs - strukturellen Auswirkungen und die Errichtung einer Dokumentationsstelle sowie Gedenk-und Erinnerungsstätte mit Lernort zur Geschichte des Barackenlagers innerhalb und außerhalb des Barackengeländes.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
    a) die Herrichtung und Ausstattung der Dokumentationsstelle mit Gedenk- und Erinnerungsstätte sowie Lernort;

    b) die Erarbeitung von Präsentationen zu den Phasen der Lagergeschichte (Nutzung durch SA und RAD von 1933 -1945), Unterkunft für befreite Russen und andere Zwangsarbeitskräfte (1945), Kreisdurchgangslager (1946) und Altenpflegeheim für deutsche Ostvertriebene (1946-1960) mit angrenzendem „Heidefriedhof”, namentlich auch durch Zeitzeugeninterviews und deren Dokumentation;

     c) Zusammenarbeit (Projektarbeiten/pädagogische Arbeitseinheiten) mit Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Archiven und Heimatvereinen;

    d) Öffnung der Dokumentationsstelle für die Öffentlichkeit;

    e) Beschaffung der erforderlichen Geldmittel für diese Ziele.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch den Antrag auf Mitgliedschaft. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er wird einmal jährlich per Lastschrift eingezogen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts~ und lnvestitionsplans
    d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr; nur in besonderen Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern. Je ein Vertreter des Heimat -und Verkehrsvereins Lette e.V. und des Grafschaft Glatz e.V. Münster sind geborene Mitglieder.
  2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Durch Kooptation kann der Vorstand weitere Personen zur Mitwirkung bei der Vorstandsarbeit heranziehen.
  4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch den Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB.
  5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Coesfeld, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.